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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 59 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeitrahmen

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 PV · Arbeitszeitrahmen

1. Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, ist die Arbeit von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten.

2. Ausnahmsweise an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tageszeitrahmens oder zu Hause geleistete Arbeit kann mit vorgängiger Zustimmung der vorgesetzten Stelle an die Arbeitszeit angerechnet werden.

3. Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die vorgesetzte Stelle.

4. Für Angestellte in Führungspositionen, Angestellte mit Pikettdienst und weiteren, durch die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde bezeichneten Funktionen kann die Arbeit auch ausserhalb des Arbeitszeitrahmens erfolgen.

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