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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 58 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeitvarianten

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 58 PV · Arbeitszeitvarianten

1. Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, können Angestellte mit einem Pensum vom mindestens 80 Prozent und mit vorgängiger Zustimmung der vorgesetzten Stelle eine der folgenden Arbeitszeitvarianten wählen

| Variante | Lohn in Prozenten des Pensums **\*** | Ausgleichstage | | --- | --- | --- | | 1 | 98.0 | 5 | | 2 | 96.0 | 10 | | 3 | 94.0 | 15 | | 4 | 92.0 | 20 |

2. Die gewählte Variante gilt für ein Kalenderjahr. Ohne anders lautenden Entscheid gilt sie unverändert auch im folgenden Jahr, maximal jedoch für drei Jahre.

3. Bei Festlegung einer Variante mit einem Jahreslohn von weniger als 100 Prozent des Pensums übernimmt der Kanton während längstens drei Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem vertraglichen Jahreslohn.

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