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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 57 Personalverordnung (PV) - Sollarbeitszeit

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 PV · Sollarbeitszeit

1. Die Sollarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen 8 Stunden und 24 Minuten (8,4 Stunden) pro Tag.

2. Die Hauptabteilung Personal und Organisation berechnet unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage die jährliche und monatliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt.

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