II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 56 Personalverordnung (PV) - Grundsätze
Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 PV · Grundsätze
1. Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kundschaft haben Vorrang gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen des Teams gegenüber denjenigen der einzelnen Angestellten.
2. Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch eingeschränkt werden.