Art. 54 Personalverordnung (PV) - Aufhebung oder Anpassung der Stelle
Art. 54 PV · Aufhebung oder Anpassung der Stelle
1. Die Abfindung nach Artikel 46a Absatz 1 des Personalgesetzes wird in Monatslöhnen ohne Zulagen berechnet und innerhalb folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse durch die Anstellungsinstanz festgelegt
| Dienstjahre | 5-9 | 10-19 | 20-29 | ab 30 | | --- | --- | --- | --- | --- | | Lebensjahre 35-39 | 0-3 | 2-5 | 3-6 | | | Lebensjahre 40-49 | 2-5 | 3-6 | 4-7 | 5-8 | | Lebensjahre 50-60 | 3-6 | 4-7 | 6-8 | 7-10 | | Lebensjahre ab 60 | 5-7 | 6-8 | 7-10 | 8-12 |
2. Als persönliche Verhältnisse sind insbesondere tatsächliche Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen.
3. Zusätzliche Kostenbeteiligungen an Umschulungen oder Berufsneuorientierungen bilden die Ausnahme. Sie dürfen höchstens im Umfang von drei Monatslöhnen erfolgen.