Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 53 Personalverordnung (PV) - Aufgeschobener Altersrücktritt

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Art. 53 PV · Aufgeschobener Altersrücktritt

1. Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2. Es erfolgt keine Anrechnung der nach Erreichen der Altersgrenze geleisteten Dienstzeiten.

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