II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 53 Personalverordnung (PV) - Aufgeschobener Altersrücktritt
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Art. 53 PV · Aufgeschobener Altersrücktritt
1. Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
2. Es erfolgt keine Anrechnung der nach Erreichen der Altersgrenze geleisteten Dienstzeiten.