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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 52 Personalverordnung (PV) - Flexible Alterspensionierung

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Art. 52 PV · Flexible Alterspensionierung

1. Der Kanton kann sich an den Beiträgen an die Pensionskasse von Angestellten, die sich zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr teil- oder schrittweise pensionieren lassen und bei der Pensionskasse die Vorsorge mit dem bisherigen versicherten Lohn weiterführen, ganz oder teilweise beteiligen.

2. Auf die Gewährung einer teil- oder schrittweisen Pensionierung und die finanzielle Beteiligung des Kantons besteht kein Anspruch.

3. Die Beteiligung ist auf die Beiträge an die Pensionskasse beschränkt, die sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen versicherten Lohn und dem versicherten Lohn, der sich aus dem aktuell anrechenbaren Jahreslohn ergibt.

4. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. Sie legt den Grad und Zeitpunkt der teil- oder schrittweisen Pensionierung und eine allfällige Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung im Einvernehmen mit der angestellten Person fest und bestimmt die Höhe der finanziellen Beteiligung.

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