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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 51 Personalverordnung (PV) - Vorzeitige Alterspensionierung, b. Übergangsrente

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Art. 51 PV · Vorzeitige Alterspensionierung, b. Übergangsrente

1. Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 80 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente ausrichten.

2. Für die Berechnung der Höhe ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre massgebend.

3. Die Übergangsrenten sind gemäss Artikel 7 Buchstabe q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[[7]](#paragraphtext_content_fn_996424_2_7_c) beitragspflichtig. Die Beiträge werden im Zeitpunkt des Antritts einer vorzeitigen Pensionierung fällig. Die angestellte Person übernimmt die eigenen Beiträge für die AHV und ALV.

4. Die Übergangsrente wird gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens ausmacht.

5. Bezügerinnen und Bezüger von Übergangsrenten sind verpflichtet, die Aufnahme einer neuen oder einer über den bisherigen Umfang hinausgehenden Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Erwerbseinkommen der Hauptabteilung Personal und Organisation zu melden.

6. Über die Ausrichtung und eine allfällige Kürzung der Übergangsrente entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

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