II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 50 Personalverordnung (PV) - Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Art. 50 PV · Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse
1. Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton die bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen.
2. Ordnet der Kanton die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Ausgleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfolgen.
3. Über den Ausgleich der durch die vorzeitige Alterspensionierung erfolgten Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung und über die Anordnung einer vorzeitigen Alterspensionierung entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.