Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 50 Personalverordnung (PV) - Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse

Arbeitsverhältnis - Beendigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 PV · Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse

1. Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton die bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen.

2. Ordnet der Kanton die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Ausgleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfolgen.

3. Über den Ausgleich der durch die vorzeitige Alterspensionierung erfolgten Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung und über die Anordnung einer vorzeitigen Alterspensionierung entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

← Art. 49 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 51 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →