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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 49 Personalverordnung (PV) - Erreichen der Altersgrenze, Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Art. 49 PV · Erreichen der Altersgrenze, Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen

1. Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am Ende des Semesters oder des Schuljahres, in dem sie die ordentliche Altersgrenze erreichen.

2. Bei einer Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in welchem die Invalidenversicherungsstelle ihren Entscheid eröffnet.

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