Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 47 Personalverordnung (PV) - Besondere Kündigungsfristen und -termine

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Art. 47 PV · Besondere Kündigungsfristen und -termine

1. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

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