II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 47 Personalverordnung (PV) - Besondere Kündigungsfristen und -termine
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Art. 47 PV · Besondere Kündigungsfristen und -termine
1. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.