Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 46 Personalverordnung (PV) - Wiederaufnahme der Arbeit

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Weitere Pflichten
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Art. 46 PV · Wiederaufnahme der Arbeit

1. Die angestellte Person

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | beteiligt sich aktiv an eingeleiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | trifft die ihr zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsverhinderung zu verringern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | informiert die vorgesetzte Stelle über den Zeitpunkt und den Umfang der voraussichtlichen und definitiven Wiederaufnahme der Arbeit. | | |

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