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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 45 Personalverordnung (PV) - Arbeitsverhinderung, vertrauensärztliche Untersuchung

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Weitere Pflichten
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Art. 45 PV · Arbeitsverhinderung, vertrauensärztliche Untersuchung

1. Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls sind der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden.

2. Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle schon vor Ablauf von fünf Tagen ein Arztzeugnis verlangen.

3. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls kann von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.

4. Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann jederzeit nach Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle oder auf Veranlassung der vorgesetzten Stelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

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