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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 43 Personalverordnung (PV) - Beanspruchung von Arbeitszeit, Ablieferung von Nebeneinkünften

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Nebentätigkeiten, Unvereinbarkeit
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Art. 43 PV · Beanspruchung von Arbeitszeit, Ablieferung von Nebeneinkünften

1. Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter sind in der Freizeit zu verrichten. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht an die bezahlte Arbeitszeit anrechenbar.

2. Davon ausgenommen ist die Mitwirkung in externen Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, wenn die Tätigkeit zur Funktionsausübung gehört oder wenn die angestellte Person die Tätigkeit als Vertretender des Kantons im Sinne von Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes[[6]](#paragraphtext_content_fn_996406_2_6_c) ausübt. Die dafür aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit, die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen sind dem Kanton abzuliefern, davon ausgenommen sind Sitzungsgelder und Spesen.

3. Wird für Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter ausnahmsweise bezahlte, nicht durch Mehrarbeit kompensierte Arbeitszeit beansprucht, sind die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen abzuliefern.

4. Für die Ausübung bewilligter öffentlicher Ämter wird bezahlter Urlaub von bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei der Festlegung der Höhe des bezahlten Urlaubs sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Vergütung, welche für die Ausübung des öffentlichen Amts ausgerichtet wird, zu berücksichtigen.

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