Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 41 Personalverordnung (PV) - Einladungen

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot
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Art. 41 PV · Einladungen

1. Die angestellte Person lehnt Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess.

2. In Zweifelsfällen klärt die angestellte Person mit der vorgesetzten Stelle ab, ob sie die Einladung annehmen darf.

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