II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 41 Personalverordnung (PV) - Einladungen
Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot
Art. 41 PV · Einladungen
1. Die angestellte Person lehnt Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess.
2. In Zweifelsfällen klärt die angestellte Person mit der vorgesetzten Stelle ab, ob sie die Einladung annehmen darf.