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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 40 Personalverordnung (PV) - Geschenkannahmeverbot

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot
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Art. 40 PV · Geschenkannahmeverbot

1. Als Zuwendungen und andere Vorteile gelten Geschenke in Form von Sach- und Geldleistungen, Vergütungen, Rabatte oder sonstige geldwerte Vergünstigungen.

2. Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | vom Regierungsrat beschlossene oder bewilligte Personalvergünstigungen Dritter; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugsbedingungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen. | | |

3. Die angestellte Person meldet der vorgesetzten Stelle, wenn ihr Zuwendungen oder andere Vorteile, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnungen angeboten werden, insbesondere wenn die Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess stehen oder ein Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht.

4. Die vorgesetzte Person entscheidet über das weitere Vorgehen.

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