II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 39 Personalverordnung (PV) - Geheimhaltungspflicht, Aktenedition
Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot
Art. 39 PV · Geheimhaltungspflicht, Aktenedition
1. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.
2. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitwirkung in einem zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde. Die Ermächtigungspflicht bleibt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
3. Über die Edition dienstlicher Akten in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.