Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 38 Personalverordnung (PV) - Arbeitspflicht

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Allgemeine Dienstpflichten
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Art. 38 PV · Arbeitspflicht

1. Die angestellte Person hat die Arbeit persönlich zu erfüllen.

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