II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 37 Personalverordnung (PV) - Treuepflicht
Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Allgemeine Dienstpflichten
Art. 37 PV · Treuepflicht
1. Die Angestellten haben die Interessen des Kantons zu wahren und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.