Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 37 Personalverordnung (PV) - Treuepflicht

Arbeitsverhältnis - Pflichten der Angestellten - Allgemeine Dienstpflichten
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Art. 37 PV · Treuepflicht

1. Die Angestellten haben die Interessen des Kantons zu wahren und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.

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