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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 36 Personalverordnung (PV) - Ort- und zeitunabhängiges Arbeiten

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
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Art. 36 PV · Ort- und zeitunabhängiges Arbeiten

1. Die angestellte Person kann unter den Bedingungen von Absatz 2 ihre Arbeit orts- und zeitunabhängig erbringen, wobei dies grundsätzlich auf 50 Prozent des vertraglichen Pensums beschränkt ist.

2. Die angestellte Person kann mit der Zustimmung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin oder des jeweiligen Präsidiums der Gerichte orts- und zeitunabhängige Arbeit vereinbaren, wenn sie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | über einen Arbeitsplatz verfügt, welcher die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulässt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | keine betrieblichen Gründe entgegenstehen; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | die Arbeitsleistung innerhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) erfolgt. | | |

3. Die Kosten des externen Arbeitsplatzes gehen zulasten der angestellten Person. Der Kanton kann sich im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten beteiligen.

4. Die angestellte Person hat in der Regel keinen Anspruch auf Nacht- oder Sonntagsdienstzulagen.

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