II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 34 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeugnis
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
Art. 34 PV · Arbeitszeugnis
1. Die Angestellten können während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der vorgesetzten Stelle ein Arbeitszeugnis verlangen.
2. Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und spricht sich über die Leistungen und das Verhalten aus.
3. Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
4. Der Anspruch auf ein Lehrzeugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.