Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 33 Personalverordnung (PV) - Mitwirkung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
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Art. 33 PV · Mitwirkung

1. Die Angestellten nehmen ihre sozialpartnerschaftlichen Mitwirkungs- und Mitspracherechte in der Regel über die Personalverbände und die Personalvertretung wahr.

2. Die Personalvertretung besteht aus sieben Mitgliedern, welche durch die Personalverbände jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

3. Die Personalvertretung lässt sich zu Änderungen personalrechtlicher Erlasse vernehmen, wird zweimal jährlich zu Beratungen der Personalkommission eingeladen und übt weitere, ihr durch die Personalverbände übertragenen Aufgaben wahr.

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