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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 32 Personalverordnung (PV) - Missstände am Arbeitsplatz

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Melderechte
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Art. 32 PV · Missstände am Arbeitsplatz

1. Die Angestellten sind berechtigt, Missstände, die sie bei Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der Anlauf- und Meldestelle zu melden, wenn die vorgesetzten Stellen auf die Meldung nicht angemessen reagiert haben oder als Ansprechpartner nicht zumutbar sind.

2. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn im Rahmen der Amtsausübung gesetzliche Vorgaben systematisch missachtet, in unberechtigter Weise private Interessen verfolgt oder vorgeschriebene Sicherheits- oder Kontrollmechanismen nicht eingehalten werden.

3. Die Anlauf- und Meldestelle würdigt die Meldung zuhanden der zuständigen Aufsichtsinstanzen unter Wahrung der Anonymität der angestellten Person, welche die Meldung gemacht hat. Sie informiert diese über die Weiterleitung der Meldung.

4. Vorbehalten bleibt die Weitergabe von offensichtlich missbräuchlichen Meldungen unter Bezeichnung der angestellten Person, welche die Meldung gemacht hat, an die zuständigen Aufsichtsinstanzen.

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