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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 31 Personalverordnung (PV) - Konflikte am Arbeitsplatz

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Melderechte
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Art. 31 PV · Konflikte am Arbeitsplatz

1. Bei Konflikten am Arbeitsplatz wie sexueller Belästigung oder Mobbing sowie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Angestellten an die vorgesetzten Stellen wenden.

2. Reagiert die vorgesetzte Stelle nicht angemessen auf die Meldung oder ist sie als Ansprechpartner unzumutbar, können sich die Angestellten an die Anlauf- und Meldestelle wenden, sofern weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen worden ist.

3. Die Anlauf- und Meldestelle nimmt die Meldungen entgegen und berät die angestellte Person. Die Meldungen bleiben vertraulich. Auf deren Wunsch hin würdigt sie die Meldung zuhanden der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Stelle und begleitet sie im weiteren Verfahren.

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