Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 30 Personalverordnung (PV) - Leistungs- und Entwicklungsdialog

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 30 PV · Leistungs- und Entwicklungsdialog

1. Die vorgesetzten Stellen führen vor Ablauf der Probezeit und danach mindestens einmal jährlich ein Gespräch mit ihren Angestellten. Gegenstand des Gesprächs bildet in erster Linie die fachliche und persönliche Entwicklung der angestellten Person sowie die Beurteilung von Leistung und Verhalten.

2. Es bildet Grundlage für personalrechtliche Massnahmen und Entscheide.

3. Ist die angestellte Person mit dem Gesprächsergebnis nicht einverstanden, so kann sie eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen.

4. Die Hauptabteilung Personal und Organisation stellt geeignete Instrumente zur Verfügung und erlässt die entsprechenden Wegleitungen. Sie kann für ein Vermittlungsgespräch beigezogen werden.

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