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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 29 Personalverordnung (PV) - Abwesenheiten infolge Weiterbildung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 29 PV · Abwesenheiten infolge Weiterbildung

1. An die Arbeitszeit können vollumfänglich angerechnet werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | angeordnete Aus- und Weiterbildungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | von der Hauptabteilung Personal und Organisation angebotene Aus- und Weiterbildungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | externe Aus- und Weiterbildungen, die im überwiegenden Interesse des Kantons sind. | | |

2. Die Anrechnung von individuellen Aus- und Weiterbildungen, die eine Bindungszeit mit Rückerstattungspflicht auslösen, richtet sich nach der Weiterbildungsvereinbarung.

3. Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang von 8 Stunden und 24 Minuten.

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