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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 27 Personalverordnung (PV) - Verzicht auf Rückerstattung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 27 PV · Verzicht auf Rückerstattung

1. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann in Härtefällen auf die Rückerstattung der nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 geschuldeten Beträge ganz oder teilweise verzichten.

2. Als Härtefall gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person aufgrund nicht voraussehbarer familiärer Verpflichtungen, Krankheit oder Unfalls, einer finanziellen Notlage oder aus anderen, in ihrer Person liegenden Gründen, welche die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen.

3. Auf die Rückerstattung kann auch verzichtet werden, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person auf Gründen beruht, die nicht in ihrer Person liegen, sofern sie kein Verschulden trifft.

4. Für den Verzicht auf die Rückerstattung in Fällen nach Artikel 26 Absatz 3 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen gilt die Bestimmung sinngemäss.

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