Art. 26 Personalverordnung (PV) - Rückerstattungspflicht
Art. 26 PV · Rückerstattungspflicht
1. Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Bindungszeit, hat sie sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten.
2. Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungszeit, ist sie zur Rückzahlung des 7000 Franken übersteigenden Teils der effektiv geleisteten Kosten verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht reduziert sich anteilsmässig mit jedem, während der laufenden Bindungszeit gearbeiteten, vollen Monat.
3. Bei Nichtantritt oder Abbruch der Weiterbildung, bei Nichtantritt oder Nichtbestehen der Prüfung sind sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten.
4. Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.