Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 25 Personalverordnung (PV) - Weiterbildungsvereinbarung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 25 PV · Weiterbildungsvereinbarung

1. Eine individuelle Aus- oder Weiterbildung, die eine Bindungszeit mit Rückerstattungspflicht auslöst, ist zwischen der für die Kostenübernahme zuständigen Instanz (Art. 23) und der angestellten Person im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich zu vereinbaren.

2. Die Weiterbildungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Aus- oder Weiterbildung. Sie wird von der Hauptabteilung Personal und Organisation erstellt.

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