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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 24 Personalverordnung (PV) - Bindungszeit

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 24 PV · Bindungszeit

1. Übersteigen die von der kantonalen Verwaltung im Rahmen einer individuellen Aus- oder Weiterbildung übernommenen Aus- oder Weiterbildungskosten 7000 Franken, löst dies eine Bindungszeit aus. Diese bemisst sich wie folgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | 7000 bis 30 000 Franken: | | 2 Jahre; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | über 30 000 Franken: | | 3 Jahre. |

2. Die Bindungszeit beginnt mit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.

3. Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenübernahme zuständige Instanz von der Bindungszeit Abstand nehmen.

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