II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 21 Personalverordnung (PV) - Verantwortlichkeiten
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
Art. 21 PV · Verantwortlichkeiten
1. Die vorgesetzte Stelle plant mit der angestellten Person ihre berufliche Entwicklung.
2. Die angestellte Person hat keinen Anspruch darauf, eine von ihr gewünschte Aus- oder Weiterbildung zu besuchen.
3. Der Besuch von externen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit ist von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen. Sie kann den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anordnen.
4. Die Hauptabteilung Personal und Organisation bietet für die Angestellten Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen an. Der Besuch einzelner Veranstaltungen kann für obligatorisch erklärt werden.