Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 21 Personalverordnung (PV) - Verantwortlichkeiten

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 21 PV · Verantwortlichkeiten

1. Die vorgesetzte Stelle plant mit der angestellten Person ihre berufliche Entwicklung.

2. Die angestellte Person hat keinen Anspruch darauf, eine von ihr gewünschte Aus- oder Weiterbildung zu besuchen.

3. Der Besuch von externen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit ist von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen. Sie kann den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anordnen.

4. Die Hauptabteilung Personal und Organisation bietet für die Angestellten Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen an. Der Besuch einzelner Veranstaltungen kann für obligatorisch erklärt werden.

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