Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 20 Personalverordnung (PV) - Berufliche Aus- und Weiterbildung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
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Art. 20 PV · Berufliche Aus- und Weiterbildung

1. Die berufliche Aus- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt.

2. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Aus- und Weiterbildungsprogramm.

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