II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 20 Personalverordnung (PV) - Berufliche Aus- und Weiterbildung
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Personalentwicklung
Art. 20 PV · Berufliche Aus- und Weiterbildung
1. Die berufliche Aus- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt.
2. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Aus- und Weiterbildungsprogramm.