II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 18 Personalverordnung (PV) - Unbezahlter Urlaub, b. Geburt eigener Kinder
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Bezahlte und unbezahlte Urlaube
Art. 18 PV · Unbezahlter Urlaub, b. Geburt eigener Kinder
1. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Geburt fortgesetzt, so kann die Angestellte im Anschluss an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub beziehen.
2. Der Angestellte kann innerhalb eines Jahres nach Geburt des eigenen Kindes einen unbezahlten Urlaub von bis zu vier Wochen beziehen. Er kann dazu den 13. Monatslohn einsetzen.
3. Die Gewährung des unbezahlten Urlaubs darf von der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Behörde nur verwehrt werden, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe dagegen sprechen.