Art. 17 Personalverordnung (PV) - Unbezahlter Urlaub, a. im Allgemeinen
Art. 17 PV · Unbezahlter Urlaub, a. im Allgemeinen
1. Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde unbezahlten Urlaub gewähren.
2. Die Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach den pensionskassenrechtlichen Bestimmungen.
3. Bei einem zusammenhängenden unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen erlischt die Unfallversicherung. Die angestellte Person hat die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen.
4. Der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Ein Übertritt in die Einzelversicherung ist nicht möglich.
5. Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung über die Familienzulagen[[5]](#paragraphtext_content_fn_996328_2_5_c).