II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 15 Personalverordnung (PV) - Ferienanspruch bei Stundenlohn
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
Art. 15 PV · Ferienanspruch bei Stundenlohn
1. Die angestellte Person mit unregelmässigem Arbeitspensum, die im Stundenlohn angestellt ist, erhält ihren Ferien- und Feiertagslohn mit dem Lohn ausbezahlt.
2. Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertagen, in Prozenten des Lohns fest.
3. Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen.