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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 15 Personalverordnung (PV) - Ferienanspruch bei Stundenlohn

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
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Art. 15 PV · Ferienanspruch bei Stundenlohn

1. Die angestellte Person mit unregelmässigem Arbeitspensum, die im Stundenlohn angestellt ist, erhält ihren Ferien- und Feiertagslohn mit dem Lohn ausbezahlt.

2. Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertagen, in Prozenten des Lohns fest.

3. Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen.

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