II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 14 Personalverordnung (PV) - Neubemessung infolge Abwesenheiten
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
Art. 14 PV · Neubemessung infolge Abwesenheiten
1. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung von mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr infolge Unfalls, Krankheit, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr-, zivilen Ersatzdienstes oder Rekrutenschule wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen.
2. Bei Abwesenheiten infolge unbezahlten Urlaubs von mehr als 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen.