II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 13 Personalverordnung (PV) - Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
Art. 13 PV · Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen
1. Ferientage, die durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck vereitelt wird.
2. Die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der vorgesetzten Stelle zu melden und mit einem Arztzeugnis zu belegen, welches die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt.
3. Werden Ferien während teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll.