Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 125 Personalverordnung (PV) - Umsetzung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 125 PV · Umsetzung

1. Die Hauptabteilung Personal und Organisation trifft die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen.

2. Die Angestellten haben ihre Nebentätigkeiten gemäss Artikel 42 bis spätestens am 31. Dezember 2017 mit dem entsprechenden Formular der Hauptabteilung Personal und Organisation zu melden.

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