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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 124 Personalverordnung (PV) - Datenbearbeitung und -zugriff

Personalwesen
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Art. 124 PV · Datenbearbeitung und -zugriff

1. Die Hauptabteilung Personal und Organisation und die direkt vorgesetzten Stellen bearbeiten diejenigen Daten in den Personalsystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2. Die Angestellten können ihre eigenen Daten und die Vorgesetzten die Daten ihrer Angestellten in den zentralen Personalsystemen bearbeiten und einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.

3. Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Zugriffsrechte sowie Art und Umfang der Berechtigungen fest.

4. Wechseln Angestellte innerhalb der kantonalen Verwaltung zu einer anderen Verwaltungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zugriffsberechtigung auf die Personalsysteme für alle Daten, welche diese Person betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.

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