Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 122 Personalverordnung (PV) - Hauptabteilung Personal und Organisation, b. Befugnisse

Personalwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 122 PV · Hauptabteilung Personal und Organisation, b. Befugnisse

1. Die Hauptabteilung Personal und Organisation hat vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtliche personalrechtlichen Angelegenheiten der Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung.

2. Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann bei der nächsthöheren Aufsichtsinstanz Meldung erstatten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass Vollzugshandlungen oder Entscheide nicht im Einklang mit personalrechtlichen Vorschriften stehen. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte entscheidet abschliessend.

3. Sie trifft selbstständige Entscheide, wo sie durch Gesetz oder Verordnung für zuständig erklärt wird, und erlässt Weisungen und Richtlinien in ihrem Sachgebiet.

← Art. 121 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 123 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →