II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 122 Personalverordnung (PV) - Hauptabteilung Personal und Organisation, b. Befugnisse
Personalwesen
Art. 122 PV · Hauptabteilung Personal und Organisation, b. Befugnisse
1. Die Hauptabteilung Personal und Organisation hat vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtliche personalrechtlichen Angelegenheiten der Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung.
2. Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann bei der nächsthöheren Aufsichtsinstanz Meldung erstatten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass Vollzugshandlungen oder Entscheide nicht im Einklang mit personalrechtlichen Vorschriften stehen. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte entscheidet abschliessend.
3. Sie trifft selbstständige Entscheide, wo sie durch Gesetz oder Verordnung für zuständig erklärt wird, und erlässt Weisungen und Richtlinien in ihrem Sachgebiet.