Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 120 Personalverordnung (PV) - Bewertungsteam

Personalwesen
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Art. 120 PV · Bewertungsteam

1. Das Bewertungsteam nach Artikel 80 setzt sich aus Vertretern der Hauptabteilung Personal und Organisation, der Departemente und Staatskanzlei sowie der Gerichte zusammen.

2. Es kann für die Bewertung weitere Personen beiziehen.

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