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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 12 Personalverordnung (PV) - Finanzielle Abgeltung, Rückforderung

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
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Art. 12 PV · Finanzielle Abgeltung, Rückforderung

1. Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Zeitpunkt des Austritts nicht mehr bezogen werden können.

2. Hat eine angestellte Person mehr Ferien bezogen, als ihr zusteht, erfolgt eine entsprechende Lohnkürzung durch die Hauptabteilung Personal und Organisation oder, sofern möglich, eine entsprechende Kürzung des Ferienanspruchs im folgenden Kalenderjahr.

3. Hinterbliebene einer angestellten Person, die verstorbenen ist, haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienguthabens im Umfang von maximal 25 Tagen, nach fünfjähriger Dienstdauer im Umfang von maximal 50 Tagen.

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