Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 119 Personalverordnung (PV) - Anlauf- und Meldestelle

Personalwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 119 PV · Anlauf- und Meldestelle

1. Die Aufgaben der verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahrgenommen.

2. Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton befinden.

3. Sie führen die Mandate persönlich und erfüllen ihre Funktion namentlich durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen.

4. Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Departement Finanzen und Gesundheit zugewiesen und hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

← Art. 118 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 120 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →