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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 118 Personalverordnung (PV) - Personalkommission

Personalwesen
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Art. 118 PV · Personalkommission

1. Die Personalkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates und einem Vertreter der Gerichte.

2. Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

3. Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal und Organisation nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll. Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden.

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