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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 116 Personalverordnung (PV) - Krankentaggeldversicherung

Personalvorsorge
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Art. 116 PV · Krankentaggeldversicherung

1. Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht, schliesst der Kanton für seine Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab.

2. Der Kanton trägt die Prämien.

3. Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.

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