Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 113 Personalverordnung (PV) - Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst

Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 113 PV · Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst

1. Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent.

2. Während freiwillig geleisteter Dienste wie insbesondere Beförderungsdienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns.

3. Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen.

← Art. 112 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 114 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →