II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 113 Personalverordnung (PV) - Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst
Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Art. 113 PV · Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst
1. Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent.
2. Während freiwillig geleisteter Dienste wie insbesondere Beförderungsdienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns.
3. Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen.