II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 112 Personalverordnung (PV) - Leistungen Dritter
Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Art. 112 PV · Leistungen Dritter
1. Die angestellte Person hat der Hauptabteilung Personal und Organisation die Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen und von haftpflichtigen Dritten bei Krankheit oder Unfall zu melden.
2. Aus solchen Leistungen dürfen der angestellten Person keine finanziellen Vorteile erwachsen. Sie sind an die Lohnfortzahlung des Kantons anzurechnen.
3. Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann im Rahmen der Lohnfortzahlung in Ansprüche gegenüber Dritten eintreten und diese selbstständig und direkt geltend machen.