II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 110 Personalverordnung (PV) - Nichtantritt der Stelle
Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Art. 110 PV · Nichtantritt der Stelle
1. Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.