Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 110 Personalverordnung (PV) - Nichtantritt der Stelle

Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110 PV · Nichtantritt der Stelle

1. Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.

← Art. 109 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 111 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →