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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 11 Personalverordnung (PV) - Ferienbezug und -übertrag

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Ferien
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Art. 11 PV · Ferienbezug und -übertrag

1. Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle rechtzeitig abzusprechen. Die Wünsche der Angestellten werden berücksichtigt, sofern der Betrieb sichergestellt ist.

2. Ferien sind in der Regel in ganzen Wochen, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück, zu beziehen.

3. Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Auf das folgende Jahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden. Diese müssen bis Ende April des folgenden Kalenderjahres bezogen werden.

4. Die vorgesetzte Stelle bestimmt über die Übertragung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Bezugsdauer; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | in das Langzeitkonto (Art. 77). | | |

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