II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 109 Personalverordnung (PV) - Anrechenbarer Lohn
Entlöhnung - Lohnfortzahlung
Art. 109 PV · Anrechenbarer Lohn
1. Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate.
2. Die Inkonvenienzentschädigungen für regelmässig und während einer gewissen Zeit geleistete besondere Dienste gemäss Artikel 88 bilden Teil des für die Lohnfortzahlung anrechenbaren Lohns.
3. Im Übrigen gelten für die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 24 des Personalgesetzes die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung[[9]](#paragraphtext_content_fn_996585_2_9_c) sinngemäss.